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   OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23   

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OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23 (https://dejure.org/2023,41905)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.12.2023 - 4 U 1049/23 (https://dejure.org/2023,41905)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23 (https://dejure.org/2023,41905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden

  • rechtsportal.de

    Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook / Meta trägt bei Deaktivierung eines Nutzerkontos die Darlegungs- und Beweislast für Verstoß gegen Nutzungsbedingungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Kündigung eines Vertrages über die Nutzung eines sozialen Netzwerkes ; Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der Praktischen Konkordanz für die Kündigung und dauerhafte Deaktivierung eines Nutzerkontos

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21

    Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris).

    der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris).

    Der Anspruch folgt aus dem Nutzungsvertrag, den die Beklagte durch die rechtswidrige Deaktivierung verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 26 - juris).

    Der Antrag ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, Rdnr. 216 - juris).

    Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 m.w.N.- juris).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil des Senates vom 08.03.2022 (4 U 1050/21, Rn 27 - juris) Bezug genommen.

    Für die zugleich gegen die dauerhafte Aussetzung der Nutzungsfunktion und Kündigung gerichtete Klage besteht ein solches pauschales Anhörungserfordernis ohnehin nicht, vielmehr knüpfen Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen an den Ablauf einer "gewährten Abhilfefrist" oder einer erfolglosen Abmahnung an (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 28 - juris).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Kläger auch unabhängig von der rechtswidrigen Deaktivierung seines Kontos weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die mögliche Beteiligung eines beauftragten Unternehmens, noch bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der Bundesregierung hat (Ziffern 6. und 7. der Anträge) (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 29 - juris).

    Auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 29, - juris) wird in vollem Umfang Bezug genommen.

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 31 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.

    Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (- 4 U 1050/21 unter Rdnr. 32 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.

    Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass vorliegend der Nutzungsmöglichkeit des Accounts ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, ist eine Bemessung von Leistung und Gegenleistung angesichts der Natur des für den Kläger unentgeltlichen Nutzungsvertrages und des unbestimmten Umfangs der im Einzelfall für die Beklagte nutzbaren Daten des Klägers nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 33 - juris).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    a) Die Parteien haben vor dem Jahr 2019 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 28 - juris).

    Er darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkszugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris).

    Die aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandard der Beklagte in der Fassung von April 2018 sind in das Vertragsverhältnis der Parteien wirksam einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 31 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 20 - juris).

    In der allen Nutzern in Form eines popup-Fensters zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, liegt ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages (so BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 33 - juris).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (III ZR 179/20, Rdnrn. 44 ff. - juris) Bezug genommen (vgl. so bereits Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 21 - juris).

    Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 77 - juris).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Die aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandard der Beklagte in der Fassung von April 2018 sind in das Vertragsverhältnis der Parteien wirksam einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 31 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 20 - juris).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (III ZR 179/20, Rdnrn. 44 ff. - juris) Bezug genommen (vgl. so bereits Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 21 - juris).

    Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 12/21

    Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Der Netzwerkbetreiber muss sich in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrages und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrages einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 4 zu Ziffer 3.2. der Nutzungsbedingungen der Beklagten).

    Nimmt ein Nutzer z. B. kinderpornographische Bilder oder andere strafbare Handlungen in seine timeline auf, so ist eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung seines Nutzerkontos ohne Anhörung möglich(vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 5).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Erforderlich ist daneben ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und einem konkreten Schaden (so EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rdnr. 36 - juris).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Der Antrag ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, Rdnr. 216 - juris).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Der Schaden muss tatsächlich und sicher entstanden sein (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15, Rdnr. 91 - juris).
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20

    A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr

    Auszug aus OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines unverdienten, nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits in Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20, Rdnr. 15 - juris).
  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 21 U 92/19

    Anspruch auf Architektenhonorar Behauptete Mängel von Planungsleistungen und

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